allgemeine einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1)

Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle Liefer- und Leistungsverträge zwischen der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH - nachstehend MEISSEN® - und Auftragnehmern.

(2)

Vom Auftragnehmer gewünschte Abweichungen und Geschäftsbedingungen, die diesen Einkaufsbedingungen widersprechen, werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen MEISSEN® nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1)

MEISSEN® kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).

(2)

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist MEISSEN® nur gebunden, wenn MEISSEN® der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist MEISSEN® an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit den Bedingungen von MEISSEN® übereinstimmen oder MEISSEN® ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

(3)

Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von MEISSEN® schriftlich bestätigt sind.


3. Lieferzeit

(1)

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von MEISSEN® angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Leistungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme an.

(2)

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist MEISSEN® berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen die Erfüllung abzulehnen, oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3)

Im Falle des Lieferverzuges ist MEISSEN® berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Nettoauftragswertes je angefangener Woche des Lieferverzuges zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von MEISSEN® bleiben davon unberührt.

(4)

Vorfristige Lieferungen und Leistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von MEISSEN®.

4. Qualität der Leistung

Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, wie sie dem Bestimmungszweck und den von MEISSEN® vorgegebenen Leistungs- und Qualitätsparametern entspricht.


5. Preise

(1)

Es gelten Festpreise incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer als vereinbart. Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

(2)

Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Entsorgungsgebühren des „Grünen Punktes“ (DSD).

6. Freiheit von Rechten Dritter

(1)

Der Auftragnehmer hat die Leistung frei von Rechten Dritter zu erbringen.

(2)

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zum Leistungsgegenstand gehörenden oder an ihm angebrachten Schutz-, Qualitätszeichen und Marken auf diesem angebracht sind sowie Informationen über bekannte Besonderheiten des Leistungsgegenstandes schriftlich mit übergeben werden.

(3)

Der Auftragnehmer steht für alle im Zusammenhang mit den Regelungen der Absätze 1 und 2 entstandenen Schadensersatzansprüche, auch von Dritten, ein.


7. Gefahrtragung und Versand

(1)

Die Gefahr geht mit dem Vollzug der Lieferung bzw. bei Leistungen mit der Abnahme auf MEISSEN® über.

(2)

Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet:

a) die Versendung des Leistungsgegenstandes in handelsüblicher Weise an den Leistungsort oder an die von MEISSEN® benannte Adresse vorzunehmen und die Versendung rechtzeitig anzuzeigen;

b) den Leistungsgegenstand in einer der normalen Dauer des Transports zum Bestimmungsort entsprechenden und für die der Waren- und Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren;

c) MEISSEN® im handelsüblichen Umfang über den Gebrauch und die Wartung des Leistungsgegenstandes zu informieren und entsprechende Materialien zu übergeben;

d) Bindet der Auftragnehmer Transportunternehmen für den Versand, ist er verpflichtet, die unter e) genannten Bedingungen mit diesen zu vereinbaren.

e) Vor dem Versand des Leistungsgegenstandes ist MEISSEN® mittels Versandavis per Telefon, Telefax oder E-Mail zu benachrichtigen – bei der Anlieferung ist die Geschäftszeit Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu berücksichtigen.

(3)

Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versandkosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit MEISSEN® keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann MEISSEN® ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

(4)

Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.

(5)

Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

8. Übergang des Eigentumsrechts

(1)

Eigentumsvorbehalte, gleich welcher Art sind ausgeschlossen.

(2)

MEISSEN® erwirbt Eigentumsrecht:

a) wenn kein Warenpapier ausgestellt worden ist und die Partner den Ort vereinbart haben, an dem das Eigentumsrecht übergehen soll, am vereinbarten Ort;

b) wenn ein Warenpapier ausgestellt worden ist, mit Erhalt des ordnungsgemäßen Warenpapiers und der Ware;

c) in allen übrigen Fällen mit Vollzug der Lieferung.

(3)

Ist der Auftragnehmer nicht der Eigentümer des Leistungsgegenstandes, so erwirbt MEISSEN® dennoch das Eigentumsrecht gemäß Abs. 1, wenn er sich in gutem Glauben über das Eigentumsrecht oder die Verfügungsbefugnis des Lieferers befindet

9. Aufrechnung

Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass MEISSEN® mit eigenen Ansprüchen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnet.

10. Zahlungsbedingungen

(1)

Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:

innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto

innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto

oder innerhalb von 60 Tagen netto.

(2)

Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn MEISSEN® aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

(3)

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

(4)

In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.


11. Mängelhaftung

(1)

Für Lieferungen und Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 2 Jahre.

(2)

Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl von MEISSEN® entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. MEISSEN® ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Die Wahl ist von MEISSEN® nach billigem Ermessen zu treffen.

(3)

Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von MEISSEN® zu setzenden Frist aus, ist MEISSEN® berechtigt,

  • vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten und/oder
  • Minderung des Preises zu verlangen und/oder
  • auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vorzunehmen zu lassen und/oder
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

(4)

Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und MEISSEN® wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.

(5)

Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitung, bleiben unberührt.

(6)

Mängelrügen können innerhalb von 2 Wochen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.

(7)

Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.

12. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von MEISSEN® überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von MEISSEN® weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann MEISSEN® die Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.


13. Datenschutz

MEISSEN® erhebt und speichert personenbezogene Daten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Emailadresse und Kontodaten) nur in dem für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Umfang. Alle personenbezogenen Daten werden von MEISSEN® grundsätzlich vertraulich behandelt. MEISSEN® übermittelt personenbezogene Daten während der laufenden Geschäftsbeziehung zur Bonitätsprüfung an eine Auskunftei/ein Kreditversicherungsunternehmen.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1)

Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz von MEISSEN®. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragspartnern sich ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl von MEISSEN® entweder Dresden oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

(2)

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch deren Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(4)

Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis.